Archiv für den Monat: Oktober 2015

Vorsorge für Paare ohne Kinder

Heute einmal ein Thema, das nichts direkt mit den Augen zu tun hat:

 

Paare ohne Kindern

Oft ist es nicht bewusst, wie wichtig eine bestimmte rechtliche Vorsorge ist.

Einen interessanten Film zu diesem Thema haben wir auf einer Internetseite entdeckt:

 

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Hier werden die nachfolgenden Themen angesprochen:

  1. Was passiert, wenn ein Partner plötzlich durch einen Unfall oder eine Krankheit geschäftsunfähig wird?

In den meisten Fällen besteht keine Vorsorgevollmacht bzw. keine Generalvollmacht.

Unverheiratete Paare:

Bei unverheirateten Paaren ist vielen Menschen klar, dass in diesem Fall man keine geschäftlichen Dinge regeln darf.
Bei unverheirateten Paaren wird bei Geschäftsunfähigkeit des Partners das Betreuungsgericht einen Betreuer festlegen. Und sehr oft ist dies dann ein beruflicher Betreuer, der beispielsweise ab dem 2. Betreuungsjahr monatlich 2-4 Stunden für den hilflosen Menschen tätig ist; mehr wird in der Regel nicht vergütet.
WICHTIG: Der Betreuer handelt autark und wird zum Beispiel auch ein Treuhandkonto anlegen, auf das der gesunde Partner keinen Zugriff hat. Bestehende Kontovollmachten, die zum Beispiel als Vorsorge vom geschäftsunfähigen Partner früher unterschrieben wurden, sind dann nichts mehr wert.

Sollte ausnahmsweise der unverheiratete Partner als Betreuer durch das Betreuungsgericht festgelegt werden, muss der Partner jedes Jahr an das Betreuungsgericht einen Tätigkeitsbericht inkl. Vermögensänderungsbilanz (inkl. Nachweise der Einnahmen und Ausgaben) beim Betreuungsgericht vorlegen.

Viel Papierkrieg; zwar zum Schutze des Betroffenen, allerdings bei einer lange bestehenden Partnerschaft oft belastende Mehrarbeit.

Verheiratete Paare:

Bei verheirateten Paare ist es grundsätzlich genau gleich. Zwar werden hier seltener Berufsbetreuuer eingesetzt, allerdings ist die Möglichkeit auch gegeben.

Selbst wenn kein Berufsbetreuer eingesetzt wird und der Ehepartner die Betreuung übernahmen darf, ist der Papierkrieg eine zusätzliche Belastung.

Um dies zu vermeiden ist eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Generalvollmacht auf jeden Fall empfehlenswert.

  1. Wer erbt, wenn ein Partner stirbt?

Wenn bei unverheirateten Paaren ein Partner stirbt gibt es zwei erhebliche Problembereiche:

Zum einen die Erbreihenfolge und zum zweiten die Höhe der Erbschaftsteuer.

Erbrecht

Bei unverheirateten Paaren ohne Kinder sind die Eltern des Verstorbenen erbberechtigt. Der Partner hat keinen Erbanspruch. Sollten die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben, geht der Erbanspruch auf die Geschwister über. Sollten die Geschwister verstorben sein, erben die Nichten und Neffen.

Der überlebende Partner erhält nichts. Durch ein Testament kann dies vermieden bzw. eingeschränkt werden. Besteht ein Testament, haben Nichten, Neffen und Geschwister keinen Erbanspruch; die Eltern haben dann nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Erbschaftsteuer

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gibt es bei unverheirateten Paaren einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 Euro. Erbt der überlebende Partner zum Beispiel 200.000 Euro wird vor der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Betrag von 20.000 Euro abgezogen; somit sind 180.000 Euro erbschaftsteuerpflichtig und mit einem Steuersatz von 30 % zu versteuern. Der Fiskus erhält dann ca. 54.000 Euro. Je nach Höhe des Erbes ist die Steuerpflicht bei unverheirateten Paaren zwischen 30 – 50 %.

Bei verheirateten Paaren ohne Kinder ist es etwas besser

In diesem Fall erhält der Ehepartner aus dem Gesamterbe die Hälfte des Nachlasses, wenn eine Zugewinngemeinschaft bestand.

Für die andere Hälfte gilt folgendes:

Sollten die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben, geht der restliche Erbanspruch auf die Geschwister über. Sollten die Geschwister verstorben sein, erben die Nichten und Neffen.

Durch ein Testament kann dies vermieden bzw. eingeschränkt werden. Besteht ein Testament, haben Nichten, Neffen und Geschwister keinen Erbanspruch; die Eltern haben dann nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Die Vorsorge durch ein Testament ist deshalb genauso wichtig, wie die Generalvollmacht. Umfangreiche Informationen finden Sie auch in dem Notfallordner-Vorsorgeordner, der von vielen Organisationen und Verbänden empfohlen wird.

Der Notfallordner – Vorsorgeordner kostet 27,– Euro und ist über die Internetanschrift:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de 

bestellbar.

Der #Notfallordner bietet neben Musterformularen und einem 12-teiligen Register eine umfangreiche Dokumentation für alle Lebensbereiche mit vielen Ratschlägen. neben dem „Notfallordner PRIVAT“ gibt es für über 50 unterschiedliche Spezialausgaben für verschiedene Selbstständigen-Gruppen.